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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  • Alle Aufträge werden nur auf Grund nachstehender Bedingungen angenommen und ausgeführt. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn er nicht noch einmal bei Vertragsschluss wiederspricht. Mündliche Anreden oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit schriftlicher Vereinbarungen.

     

  • Alle Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Zusicherungen, Anerkenntnisse, Nebenabreden, Vorschläge etc. von Betriebsangehörigen, insbesondere Reisenden oder Vertretern, sind ohne Vorlage einer speziellen Vollmacht bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer unverbindlich.
    Unverschuldete Ereignisse berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung oder Nichtlieferungen sind ausgeschlossen.

     

  • Die Auslieferung erfolgt zu den am Tage des Versands gültigen Preisen und Bedingungen.

     

  • Die Lieferung erfolgen ab 600 EUR Frei Haus. Jegliche Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware der mit der Ausführung der Versendung beauftragten Person übergeben hat, spätestens jedoch ab Verlassen des Werkes oder Lagers. Das bei der Versendung festgestellte Gewicht ist maßgebend.

     

  • Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt den Käufer nicht, den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzuhalten.

     

  • Beanstandung und Haftung. Die richtige und damit erfolgreiche Anwendung unserer Erzeugnisse unterliegt nicht unserer Kontrolle. Eine Gewährleistung für die Güte der Erzeugnisse kann daher nur im Rahmen der Anwendungsvorschriften, nicht aber für die Folgen unsachgemäßer Verarbeitung übernommen werden. Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster. Analysenangaben sind auch bezüglich der Höchst- und Mindestgrenze nur >> ungefähr <<. Zugesicherte Eigenschaften sind nur verbindlich, soweit sie von dem Verkäufer rechtsverbindlich bestätigt sind. Bei Lieferung von Waren auf Gehaltsgrundlage ist die Warenanalyse maßgebend. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb einer Woche nach Wareneingang, unter sofortiger Einstellung etwaiger Verarbeitung, schriftlich bei dem Verkäufer zu erheben. Bei Qualitätsbeanstandung ist sofort ein Muster an den Verkäufer zu senden. Weist der Käufer einen Sachmangel nach, so leistet der Verkäufer Ersatz in mangelfreier Ware. Farbabweichungen ohne Beeinträchtigung der sonstigen Eigenschaften stellen keinen Sachmangel dar, ist eine Ersatzlieferung durch den Verkäufer nicht möglich, so kann der Käufer Minderung - nicht Wandlung - verlangen. Alle anderen Ansprüche, einschließlich Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund - Vorsatz ausgenommen - sind ausgeschlossen. Sollte aus irgendeinem Grund dennoch ein Schadenersatz in Betracht kommen, so gilt als Höchstbetrag des Anspruchs der auf die verbrauchte Menge der Ware entfallende Kaufpreis. Mängelrügen verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrügen durch den Verkäufer.

     

  • Die anwendungstechnischen Beratungen durch Mitarbeiter des Verkäufers, Verbrauchsangaben, Gebrauchsanweisungen etc., sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenverpflichtungen aus dem Kaufvertrag, so dass der Verkäufer aus einer solchen Tätigkeit nicht haftet. Die Beratung befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Erzeugnisse des Verkäufers auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und von der Beachtung der Verarbeitungsvor-schriften des Verkäufers.

     

  • Die gelieferte Ware einschließlich der Verpackung bleibt bis zur Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen Eigentum des Verkäufers. Wird sie weiterveräußert oder -verarbeitet, so steht die daraus entstehende Kaufpreis- oder Werkforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung des Verkäufers vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an dem Verkäufer zu. Der Käufer tritt schon jetzt diese künftige Kaufpreis- oder Werkforderung an den Verkäufer ab. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen die Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

     

  • Als Gerichtsstand gilt Dortmund als vereinbart.


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